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WasserrechtNorm
WRG 1959 §12 Abs1Rechtssatz
Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen (hier: von Wasserkraftnutzungen durch Grundwasserentnahmen zu Beregnungszwecken) in Anschlag zu bringenden Wasserführung der Oberflächengewässer ist von dem auf Grund des natürlichen Wasserdargebotes zu erwartenden Durchfluss und nicht von den durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen (z. B. kurzfristige Auffüllung von Stauräumen) bewirkten Durchflussschwankungen auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X08Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021