RS Vwgh 1989/7/4 88/08/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

HeimAG 1960 §64 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0134 E 27. April 1989 VwSlg 12923 A/1989 RS 2 (hier: Nichteintragung der Arbeitzeit oder Berechnungsgrundlage in die Arbeitsnachweise bzgl. bestimmter Heimarbeiterinnen)

Stammrechtssatz

Eine Monat für Monat wiederholte Unterentlohnung in einem bestimmten Ausmaß stellt zwar kein Dauerdelikt, aber auch nicht eine Reihe voneinander trennbarer Einzeldelikte dar, vielmehr ist darin ein fortgesetztes Delikt zu erblicken, hinsichtlich dessen die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten, wobei alle Einzelhandlungen von einem einheitlichen Täterentschluss erfasst sind und somit nur eine (einzige) strafbare Handlung darstellen (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des ö Verwaltungsverfahrens3, auf S 673 f angeführte Judikatur des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080197.X01

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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