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WasserrechtNorm
WRG 1959 §111 Abs1Rechtssatz
Ab der Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen der Entnahmen von Grundwasser für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungsrechte (hier: Wasserkraftnutzungen an einem aus dem Grundwasser gespeisten Fluss) kann die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen hinzukommenden Bewerber um eine Entnahmeberechtigung nur dann rechtmäßig sein, wenn die Inhaber der beeinträchtigten Wasserbenutzungsrechte dem in rechtsgültiger Form zustimmen, oder wenn diese Wasserbenutzungsrechte - bei Vorliegen der Voraussetzungen - im Umfang der Beeinträchtigung durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden. Lässt sich im Fall der Einräumung von Zwangsrechten unter Berücksichtigung des Summationseffektes die den Inhabern der beeinträchtigten Wasserbenutzungsrechte durch eine einzelne Entnahme entzogene, der Zwangsrechtseinräumung und der hiefür gebührenden Entschädigung zugrundzulegende Wassermenge nicht messen oder errechnen, so kann zum Hilfsmittel der Schätzung gegriffen werden (Hinweis E 14.6.1983, 82/07/0250; E 12.11.1985, 85/07/0084). Hiebei ist für Einräumung von Zwangsrechten und die hiefür gebührende Entschädigung auf die durch die einzelne Entnahme jeweils entzogene Wassermenge (laut Schätzung) abzustellen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X06Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021