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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des OGH 9.3.1962, EvBl 1962/293, zu § 38 ZPO, wonach ein Geschäftsführer auf Antrag vorläufig zu einer dringlichen Prozesshandlung zugelassen werden kann, veranlasst den VwGH nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 10 Abs 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG abzugehen, wonach die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf von die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung bewirkt (Hinweis B 26.1.1982, 0577/80, VwSlg 10641 A/1992).
Schlagworte
Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080290.X04Im RIS seit
04.12.2006