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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Im Beschwerdefall könnte durch heftige Niederschläge im Juni 1985 die schon vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes bestehende, aber für die Bf unter Umständen nicht erkennbar gewesene neue Tatsache hervorgekommen sein, dass ihr Abfindungsgrundstück Mängel in den Wasserabflussverhältnissen aufweist, welche die Abfindung der Bf möglicherweise als nicht gesetzmäßig erscheinen ließe, was diese durch Berufung gegen den Zusammenlegungsplan hätten vorbringen können, wäre ihnen diese Tatsache bereits bekannt gewesen. Hätte hiezu jedoch schon vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes Gelegenheit bestanden - etwa deswegen, weil es ähnlich ergiebige Niederschläge schon 1983 und 1984 gegeben hätte, was die Bf welche die Abfindung bereits 1982 vorläufig übernommen haben, hätten bemerken müssen -, wäre die besagte Tatsache nicht erst nachträglich hervorgekommen.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070247.X01Im RIS seit
17.03.2006