RS Vwgh 1989/7/4 86/07/0247

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall könnte durch heftige Niederschläge im Juni 1985 die schon vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes bestehende, aber für die Bf unter Umständen nicht erkennbar gewesene neue Tatsache hervorgekommen sein, dass ihr Abfindungsgrundstück Mängel in den Wasserabflussverhältnissen aufweist, welche die Abfindung der Bf möglicherweise als nicht gesetzmäßig erscheinen ließe, was diese durch Berufung gegen den Zusammenlegungsplan hätten vorbringen können, wäre ihnen diese Tatsache bereits bekannt gewesen. Hätte hiezu jedoch schon vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes Gelegenheit bestanden - etwa deswegen, weil es ähnlich ergiebige Niederschläge schon 1983 und 1984 gegeben hätte, was die Bf welche die Abfindung bereits 1982 vorläufig übernommen haben, hätten bemerken müssen -, wäre die besagte Tatsache nicht erst nachträglich hervorgekommen.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070247.X01

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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