RS Vwgh 1989/7/4 88/07/0135

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §5 Abs2

Rechtssatz

Beträgt das Ausmaß einer Entnahme (hier: für Beregnungszwecke) aus dem ein Oberflächengewässer (hier: ein auch durch Wasserkraftwerke genutzter Fluss) speisenden Grundwasser weniger als 1%0 der Wasserführung des Flusses, so kann davon ausgegangen werden, dass die aus der Entnahme resultierenden Auswirkungen auf die für die motorische Nutzung des Oberflächengewässers erteilten Rechte für sich allein gesehen weder fühl- noch messbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X01

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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