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WasserrechtNorm
WRG 1959 §12 Abs1Rechtssatz
Beträgt das Ausmaß einer Entnahme (hier: für Beregnungszwecke) aus dem ein Oberflächengewässer (hier: ein auch durch Wasserkraftwerke genutzter Fluss) speisenden Grundwasser weniger als 1%0 der Wasserführung des Flusses, so kann davon ausgegangen werden, dass die aus der Entnahme resultierenden Auswirkungen auf die für die motorische Nutzung des Oberflächengewässers erteilten Rechte für sich allein gesehen weder fühl- noch messbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X01Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021