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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32 Abs1;Rechtssatz
Nach Artikel 1 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, das unmittelbar anwendbar ist, ist dieses Übereinkommen auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich das diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechtes anzuwenden, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind. Gem Artikel 2 dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "dies a quo" den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, der Ausdruck "dies ad quem" den Tag, an dem die Frist abläuft. Gem
Artikel 3 dieses Übereinkommens laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem (wobei unter Mitternacht 24 Uhr zu verstehen ist).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080089.X02Im RIS seit
28.11.2006