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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0028 E 15. Mai 1981 RS 2Stammrechtssatz
Wurde schon der zur Zeit der Beschwerdeverfassung maßgebende Schriftsatzaufwand (V Nr. 542/1977) beim Ersatzanspruch unterschritten, so kann auch unter der Geltung der neuen Regelung (V Nr. 221/1981) nur der tatsächlich beantragte Betrag anerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070131.X03Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014