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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Umstellung der Winter- auf die Führjahrskollektion einschließlich der damit verbundenen Auslagendekoration und Reinigungsarbeiten stellt keinesfalls einen außergewöhnlichen Fall iSd § 11 Abs 1 Z 1 ARG dar, bringt es doch der Wandel der Jahreszeiten mit sich, dass die Kollektion in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden muss. Die Arbeiten sind auch keineswegs unaufschiebbar; dass sie nicht auch ohne Verletzung von Arbeitzeitenvorschriften durchgeführt werden könnten, hat der bf Arbeitgeber nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080114.X03Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014