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E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des TK in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 2006, Zl. 146.366/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen.
Der vorliegende Fall gleicht darin, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin ist, jenem, der dem hg. Beschluss vom 17. Juni 2008, Zl. 2008/22/0099, zu Grunde lag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch die Frage der Zulässigkeit einer Regelung, wie sie § 1 Abs. 2 Z 1 NAG vorsieht, von den an den EuGH gerichteten Vorlagefragen (Frage 2) - bezogen auf den relevanten Personenkreis - umfasst ist.
In sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird auf die Begründung des genannten Beschlusses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen.
Wien, am 28. August 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220063.X00Im RIS seit
05.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012