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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Es bedarf einer besonderen Begründung, wieso unter den zur Tatzeit am Tatort (A 2 im Stadtgebiet von Wien) herrschenden Verhältnissen (am Radarfoto sind in Fahrtrichtung des Besch keine anderen Fahrzeuge zu sehen) um besonders gefährliche gehandelt hat (die Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn betrug 132 km/h statt 80 km/h, der Besch ist bisher nicht als "Schnellfahrer" in Erscheinung getreten; Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0061). Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG (rechtskräftige Strafverfügung wegen Übertretung gem § 99 Abs 2 lit c StVO, § 52 Z 10 a StVO) allein rechtfertigt noch nicht die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person. Gem § 66 Abs 1 KFG gilt nämlich eine Person dann als verkehrsunzuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe u.a. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110070.X02Im RIS seit
09.02.2007