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L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte OberösterreichNorm
ASVG §308 Abs2;Rechtssatz
Die Verwendung des Begriffes "Abschluss eines Dienstvertrages" durch den Landesgesetzgeber bei der Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen der Gemeinde bzw. dem Sanitätsgemeindeverband und dem Gemeindearzt kann nur als bewusste Bezeichnung der Vertragsform als der auf die Willensübereinstimmung der Partner gegründeten Rechtssatzform verstanden werden (Hinweis E 19.4.1982, VwSlg 5678 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080008.X02Im RIS seit
20.11.2006