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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §115 Abs3 idF 1987/610;Rechtssatz
Ab 1979 wird auch beim Wechsel der Pensionsversicherung nach der Methode der Leistungszugehörigkeit vorgegangen. Die erworbenen Versicherungszeiten werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger so behandelt, als ob sie bei ihm erworben worden wären. Eine anspruchsbegründende Anerkennung für die vorzeitige Alterspension infolge langer Versicherungsdauer kommt demnach nicht in Betracht. Vielmehr würde sich die Anerkennung der Wirksamkeit der verspätet entrichteten Beiträge nur leistungssteigernd, nicht aber anspruchsbegründend auswirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080020.X02Im RIS seit
01.06.2007