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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Hat die Entziehungsbehörde ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Vorfrage (Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO) durchgeführt und ist ihr daraufhin die selbstständige Beurteilung dieser Vorfrage möglich, so darf sie nicht mehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage durch die zuständige Behörde (im Verwaltungsstrafverfahren) zuwarten.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110069.X03Im RIS seit
20.07.2007