RS Vwgh 1989/7/4 88/08/0207

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Es gibt keine Beweislastregel in der Form, daß der Wiederaufnahmsgegner das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes beweisen müßte.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080207.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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