RS Vwgh 1989/7/4 88/08/0212

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte räumlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen; wenn, wie im vorliegenden Fall, sogar noch ausgeführt ist, dass der verantwortliche Beauftragte ermächtigt ist, die zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen erforderlichen Anordnungen zu treffen, ist damit auch die erforderliche Überwachung der getroffenen Anordnungen umfasst.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080212.X01

Im RIS seit

04.07.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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