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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Beschwerde ist mangels eines anfechtbaren Bescheides zurückzuweisen, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht zugestellt oder verkündet und daher in der Rechtswelt nicht in Erscheinung getreten ist (Hinweis B 14.4.1982, 82/01/0087). In einem Mehrparteienverfahren hat die "übergangene Partei" die Möglichkeit, entweder die Zustellung des Bescheides zu verlangen, oder sofort auf Grund des ihr unmittelbar aus der Parteistellung erfließenden Rechtes gegen den Bescheid, der ihr zwar nicht zugestellt, durch Zustellung an eine andere Verfahrenspartei aber als "erlassen" anzusehen ist, ein Rechtsmittel einzubringen, wobei sie damit zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050225.X03Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017