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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §4 impl;Rechtssatz
Da Gegenstand der Schlussüberprüfung nach § 105 Abs 3 Bgld BauO nur die Übereinstimmung des Baues mit der Baubewilligung ist, ist hiefür die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und nicht die Bezirkshauptmannschaft nach § 108 Abs 5, zweiter Satz Bgld BauO auch dann zuständig, wenn im Verfahren über die Baubewilligung bei den Ermittlungen Grundstücke in Nachbargemeinden einzubeziehen waren.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050218.X01Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009