RS Vwgh 1989/7/4 88/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §4 impl;
BauO Bgld 1969 §104;
BauO Bgld 1969 §105;
BauO Bgld 1969 §108 Abs5;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;

Rechtssatz

Da Gegenstand der Schlussüberprüfung nach § 105 Abs 3 Bgld BauO nur die Übereinstimmung des Baues mit der Baubewilligung ist, ist hiefür die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und nicht die Bezirkshauptmannschaft nach § 108 Abs 5, zweiter Satz Bgld BauO auch dann zuständig, wenn im Verfahren über die Baubewilligung bei den Ermittlungen Grundstücke in Nachbargemeinden einzubeziehen waren.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050218.X01

Im RIS seit

06.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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