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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Berufung einer präkludierten Partei ist nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Durch eine Zurückweisung der Berufung wegen Präklusion wird nicht in Rechte der präkludierten Partei eingegriffen, wenn zu erkennen ist, aus welchen Gründen die Entscheidung gefällt und dass eine Sachentscheidung - unter Beachtung der eingetretenen Präklusion - nicht verweigert wurde (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070131.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014