RS Vwgh 1989/7/4 86/07/0131

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufung einer präkludierten Partei ist nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Durch eine Zurückweisung der Berufung wegen Präklusion wird nicht in Rechte der präkludierten Partei eingegriffen, wenn zu erkennen ist, aus welchen Gründen die Entscheidung gefällt und dass eine Sachentscheidung - unter Beachtung der eingetretenen Präklusion - nicht verweigert wurde (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070131.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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