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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Selbst ein unüberwindbares Hindernis, welches der Stellung des Devolutionsantrages unmittelbar vorangeht, steht der Geltendmachung der Entscheidungspflicht dann nicht im Wege, wenn schon vorher eine auf einem ausschließlichen Verschulden der Behörde beruhende Verzögerung vorlag (Hinweis E 10.6.1974, 0375/74, VwSlg 8635 A/1974).
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110069.X05Im RIS seit
20.07.2007