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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litb;Rechtssatz
Selbst einschlägige Feststellungen in der Richtung, die Kläranlage der Gemeinde sei so ausgestattet, dass im Falle von Niederschlägen Abwässer samt allen darin befindlichen Gegenständen im Wege von Überläufen ungeklärt in ein fließendes Gewässer und auf diese Art in den Rechen einer einem Dritten gehörenden Wasserbenutzungsanlage gelangen, rechtfertigen nicht den vom Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage bei der Wasserrechtsbehörde beantragten Auftrag, diese möge der Gemeinde, in eventu der Republik Österreich als Eigentümerin des fließenden Gewässers bescheidmäßig die Reinigung des Rechens von dem aus der Kläranlage stammenden Zivilisationsmüll vorschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070013.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012