RS Vwgh 1989/7/4 89/07/0013

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 litb;

Rechtssatz

Selbst einschlägige Feststellungen in der Richtung, die Kläranlage der Gemeinde sei so ausgestattet, dass im Falle von Niederschlägen Abwässer samt allen darin befindlichen Gegenständen im Wege von Überläufen ungeklärt in ein fließendes Gewässer und auf diese Art in den Rechen einer einem Dritten gehörenden Wasserbenutzungsanlage gelangen, rechtfertigen nicht den vom Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage bei der Wasserrechtsbehörde beantragten Auftrag, diese möge der Gemeinde, in eventu der Republik Österreich als Eigentümerin des fließenden Gewässers bescheidmäßig die Reinigung des Rechens von dem aus der Kläranlage stammenden Zivilisationsmüll vorschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070013.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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