RS Vwgh 1989/7/4 88/11/0210

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §73;

Rechtssatz

Eine Entziehung der Lenkerberechtigung kommt nur in Betracht, wenn sich die Umstände in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige und körperliche Eignung seither entscheidend geändert haben. Andernfalls kann nur durch die amtswegige Wiederaufnahme des die Erteilung betreffenden Verfahrens Abhilfe geschaffen werden (Hinweis auf E 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1983, und E 15.2.1983, 82/11/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110210.X04

Im RIS seit

09.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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