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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs3;Rechtssatz
Eine Entziehung der Lenkerberechtigung kommt nur in Betracht, wenn sich die Umstände in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige und körperliche Eignung seither entscheidend geändert haben. Andernfalls kann nur durch die amtswegige Wiederaufnahme des die Erteilung betreffenden Verfahrens Abhilfe geschaffen werden (Hinweis auf E 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1983, und E 15.2.1983, 82/11/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110210.X04Im RIS seit
09.02.2007Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009