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WasserrechtNorm
WRG 1959 §12 Abs1Rechtssatz
Bei einer Mehrzahl bestehender Rechte zu Entnahme von Grundwasser für Beregnungszwecke muss die Beurteilung der aus ihnen in Summe resultierenden Beeinträchtigungen fremder Rechte - im Unterschied zum ansonsten herrschenden Grundsatz, dieser Beurteilung das volle Ausmaß des erteilten Konsenses zugrundzulegen - von einem, im Hinblick auf die Vielzahl dieser Entnahmerechte und die in der Regel befristete Kosensdauer (hier: 20 Jahre), während der ein Ausgleich zwischen beregnungsintensiven und beregnungsschwachen Jahren entsprechend der im jeweiligen Jahr fallenden Niederschlagsmenge und deren zeitmäßigen Verteilung stattfindet, verminderten Mittelwert der tatsächlichen Gesamtentnahmemenge für Beregnungszwecke ausgehen. Dieser Mittelwert wird sich an einem ökonomischen Einsatz der Feldberegnung durch die Landwirte und dem unterschiedlichen Beregnungsbedarf der in der Regle angebauten Feldfrüchte zu orientieren haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X05Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021