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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Behörde kann weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihre Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden (Hinweis B 9.4.1976, 0570/76, VwSlg 9035 A/1976). Es kann also insbesondere nicht eine Teilfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050168.X01Im RIS seit
01.04.2022Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022