RS Vwgh 1989/7/4 88/05/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
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Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Die Behörde kann weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihre Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden (Hinweis B 9.4.1976, 0570/76, VwSlg 9035 A/1976). Es kann also insbesondere nicht eine Teilfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050168.X01

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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