RS Vwgh 1989/7/4 88/08/0114

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Objekt der jeweiligen Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung müssen Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen sein, weil beispielsweise Maschinen, die nur während des Stillstandes gereinigt werden können (vgl. Schwarz, ARG, S 272 ff). Die saisonbedingte Umstellung des Warenangebotes und die damit zusammenhängende Auslagendekoration können unter die Begriffe "Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung" nicht subsumiert werden, da die angebotene Ware weder ein Teil der Betriebsanlage noch der Betriebseinrichtung (Maschinen) ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080114.X01

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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