Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Objekt der jeweiligen Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung müssen Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen sein, weil beispielsweise Maschinen, die nur während des Stillstandes gereinigt werden können (vgl. Schwarz, ARG, S 272 ff). Die saisonbedingte Umstellung des Warenangebotes und die damit zusammenhängende Auslagendekoration können unter die Begriffe "Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung" nicht subsumiert werden, da die angebotene Ware weder ein Teil der Betriebsanlage noch der Betriebseinrichtung (Maschinen) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080114.X01Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014