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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §108 Abs5;Rechtssatz
Im Beschwerdefall muss die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Reglung vom VwGH nicht geprüft und zum Gegenstand einer Antragstellung nach Art 140 B-VG gemacht werden, weil auch danach die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht gegeben ist (§ 108 Abs 5 Bgld BauO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050218.X02Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009