RS Vwgh 1989/7/4 89/08/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung ist das Wohlverhalten des Bf nach Verwirklichung des Straftatbestandes im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080064.X02

Im RIS seit

04.07.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten