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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §311 Abs5;Rechtssatz
Wenn ein Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keinen Entgeltsanspruch hat und das Monatsentgelt im letzten Monat vor der gegen Entfall der Bezüge erfolgten Karrenzierung hinter der Höchstbeitragsgrundlage (30-facher Tageswert) zurückbleibt, gilt auf Grund der von der Regelung des § 311 Abs 5 dritter Satz ASVG als heranzuziehendes Entgelt jenes volle Monatsentgelt, auf welches der Dienstnehmer unmittelbar vor seiner Beurlaubung Anspruch hatte. (Hinweis auf E vom 6.10.1971, 0763/71, VwSlg 8079 A/1971). Es kommt nicht auf einen fiktiven Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in einem solchen Fall an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984080032.X01Im RIS seit
15.11.2004