RS Vwgh 1989/7/4 84/08/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §311 Abs5;

Rechtssatz

Wenn ein Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keinen Entgeltsanspruch hat und das Monatsentgelt im letzten Monat vor der gegen Entfall der Bezüge erfolgten Karrenzierung hinter der Höchstbeitragsgrundlage (30-facher Tageswert) zurückbleibt, gilt auf Grund der von der Regelung des § 311 Abs 5 dritter Satz ASVG als heranzuziehendes Entgelt jenes volle Monatsentgelt, auf welches der Dienstnehmer unmittelbar vor seiner Beurlaubung Anspruch hatte. (Hinweis auf E vom 6.10.1971, 0763/71, VwSlg 8079 A/1971). Es kommt nicht auf einen fiktiven Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in einem solchen Fall an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984080032.X01

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten