RS Vwgh 1989/7/4 87/05/0082

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn überwiegend sogar geschlossene Bauweise festgestellt wurde, dann kann sich bei Beurteilung des "auffallenden Widerspruchs" zur bestehenden Bebauung der Nachbar durch die Kupplung auf seiner Seite nicht beschwert erachten, kann er doch nur subjektivöffentliche Nachbarrechte in Bezug auf die Einhaltung eines Abstandes gegenüber seinem Grundstück geltend machen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987050082.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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