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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn überwiegend sogar geschlossene Bauweise festgestellt wurde, dann kann sich bei Beurteilung des "auffallenden Widerspruchs" zur bestehenden Bebauung der Nachbar durch die Kupplung auf seiner Seite nicht beschwert erachten, kann er doch nur subjektivöffentliche Nachbarrechte in Bezug auf die Einhaltung eines Abstandes gegenüber seinem Grundstück geltend machen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987050082.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009