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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0148 B 25. Oktober 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nach Fortsetzung des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzten Verfahrens fehlt dem Bfr die Möglichkeit, durch den Aussetzungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (Hinweis auf E 26.4.1985, 83/11/0296, betr Einstellung des Verfahrens infolge Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens nach Erhebung der Beschwerde).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110002.X01Im RIS seit
26.06.2007