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L00015 Landesverfassung SalzburgNorm
ABGB §867;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/11/0101Rechtssatz
Hat das Land Salzburg als Träger der Sozialhilfe (§ 28 Slbg SHG) Kosten aufgewendet, ist nur das Land, vertreten durch den gemäß Art 38 Abs 1 Slbg L-VG 1947 dazu berufenen LH, berechtigt, im Streitfall die Entscheidung nach Art 7 Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zu begehren. Aus der Tatsache, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (als Bezirksverwaltungsbehörde) und die Landesregierung gemäß § 29 Slbg SHG zur Vollziehung dieses Gesetzes berufen sind, folgt nicht, dass sie das Land Salzburg im Verfahren nach der Ländervereinbarung vertreten können.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110100.X01Im RIS seit
13.07.2007Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008