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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Ausführungen zur Aufhebung der Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 KFG mit dem Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, eine Lenkerberechtigung dürfe jedenfalls nicht vor Ablauf von 3 Jahren und 4 Monaten erteilt werden (tödlicher Verkehrsunfall mit starker Alkoholisierung, aber völlige Unbescholtenheit nach 33 Jahren Fahrpraxis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110082.X02Im RIS seit
13.07.2007