RS Vwgh 1989/7/5 89/11/0082

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Veröffentlicht am 05.07.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen zur Aufhebung der Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 KFG mit dem Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, eine Lenkerberechtigung dürfe jedenfalls nicht vor Ablauf von 3 Jahren und 4 Monaten erteilt werden (tödlicher Verkehrsunfall mit starker Alkoholisierung, aber völlige Unbescholtenheit nach 33 Jahren Fahrpraxis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110082.X02

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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