RS Vwgh 1989/7/5 88/11/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §44 Abs1 litc;
KFG 1967 §61 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0002 E 12. Mai 1987 VwSlg 12469 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

§ 44 Abs 1 lit c KFG stellt nach seinem klaren Wortlaut allein auf das Vorliegen einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG ab und nicht etwa darauf, ob ein Haftpflichtversicherungsverhältnis tatsächlich aufrecht ist. Diese Frage ist daher von der Kraftfahrbehörde bei einem Vergehen nach der eingangs erwähnten Gesetzesstelle nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110256.X01

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten