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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0002 E 12. Mai 1987 VwSlg 12469 A/1987 RS 2Stammrechtssatz
§ 44 Abs 1 lit c KFG stellt nach seinem klaren Wortlaut allein auf das Vorliegen einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG ab und nicht etwa darauf, ob ein Haftpflichtversicherungsverhältnis tatsächlich aufrecht ist. Diese Frage ist daher von der Kraftfahrbehörde bei einem Vergehen nach der eingangs erwähnten Gesetzesstelle nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110256.X01Im RIS seit
20.02.2007