RS Vwgh 1989/7/5 89/11/0082

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Veröffentlicht am 05.07.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung, ob eine Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 KFG 1967 endgültig oder gemäß § 74 Abs 1 KFG 1967 vorübergehend zu entziehen und welche Zeit im Sinne des § 73 Abs 2 KFG, innerhalb deren eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf bzw nach der frühestens die Wiederausfolgung des Führerscheines in Betracht kommt, festzusetzen ist, hat sich die Behörde vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs 3 KFG 1967 leiten zu lassen. Sie hat anhand dieser Kriterien eine Prognose darüber aufzustellen, ob und wann mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person frühestens gerechnet werden kann (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110082.X01

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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