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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Bei einer vorangegangenen Aufhebung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde kommt es nicht auf die objektive Rechtslage, sondern darauf an, inwiefern eine Bindung an die tragenden Gründe des aufhebenden Bescheides eingetreten ist. Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat sich zwar in diesem aufhebenden Bescheid auf keine konkrete Bestimmung des BauG gestützt, sie muss aber von einem gewissen Recht des Nachbarn auf Schutz seiner Gesundheit ausgegangen sein, da sie sonst auf Grund der Vorstellung des Bf den damaligen Bescheid der Gemeindeberufungsbehörde nicht aufheben hätte dürfen, denn auch ein Verfahrensmangel kann von einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht nur insoweit geltend gemacht werden, als materiellrechtliche Ansprüche dahinter stehen. Wegen dieser Bindung an den vorangegangenen Vorstellungsbescheid musste die Gemeindebehörde daher von einem - nicht weiter konkretisierten - Recht des Bf auf Wahrung seiner Gesundheit auch gegenüber der Wärmepumpe der mitbeteiligten Bauwerber ausgehen. Der VwGH hat allerdings keine Bedenken dagegen, dass die Gemeindevertretung diese mit der objektiven Rechtslage kaum vereinbare und auch nicht näher konkretisierte subjektive Rechte auf Wahrung der Gesundheit des Bf auf die Benützung des Wohnhauses beschränkte.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060066.X02Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018