RS Vwgh 1989/7/6 88/06/0197

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Veröffentlicht am 06.07.1989
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Stmk 1968 §2 Abs2 litd;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §58 litc;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
WEG 1975 §13;

Rechtssatz

Die Änderung des Verwendungszwecks "Wohnung" (hier Eigentumswohnung) in eine Ordination eines Radiologen (Nuklearmedizin) erfordert eine Bewilligung nach § 57 Abs 1 lit c Stmk BauO. Erfolgte die Änderung ohne baubehördliche Bewilligung, so ist eine Untersagung der konsenswidrigen Benutzung gem § 73 Abs 2 Stmk BauO gerechtfertigt. Eine solche Verwendungsänderung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer (vgl. auch § 13 WEG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060197.X02

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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