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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §2 Abs2 litd;Rechtssatz
Die Änderung des Verwendungszwecks "Wohnung" (hier Eigentumswohnung) in eine Ordination eines Radiologen (Nuklearmedizin) erfordert eine Bewilligung nach § 57 Abs 1 lit c Stmk BauO. Erfolgte die Änderung ohne baubehördliche Bewilligung, so ist eine Untersagung der konsenswidrigen Benutzung gem § 73 Abs 2 Stmk BauO gerechtfertigt. Eine solche Verwendungsänderung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer (vgl. auch § 13 WEG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060197.X02Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011