RS Vwgh 1989/7/6 89/06/0028

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Veröffentlicht am 06.07.1989
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Tir 1978 §31 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Gemeindeinstanz maßgebend. Dies bedeutet, dass auch eine nachfolgende Widmungsänderung den letztinstanzlichen Gemeindebescheid, den die belangte Behörde im Rahmen der Gemeindeaufsicht nicht zu prüfen hatte, nicht mehr berühren konnte. Damit ist eine zur Erlassung des Berufungsbescheides nachfolgende Widmungsänderung im Vorstellungsverfahren nicht zu beachten und daher auch nicht präjudiziell. Eine Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 38 AVG besteht daher nicht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6Behörden Vorstellung BauRallg2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060028.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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