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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Gemeindeinstanz maßgebend. Dies bedeutet, dass auch eine nachfolgende Widmungsänderung den letztinstanzlichen Gemeindebescheid, den die belangte Behörde im Rahmen der Gemeindeaufsicht nicht zu prüfen hatte, nicht mehr berühren konnte. Damit ist eine zur Erlassung des Berufungsbescheides nachfolgende Widmungsänderung im Vorstellungsverfahren nicht zu beachten und daher auch nicht präjudiziell. Eine Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 38 AVG besteht daher nicht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060028.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009