RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0059

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Ein Hustenanfall bei Ablegung der Atemluftprobe ist geeignet, die ordnungsgemäße Durchführung derselben zu verhindern (es wäre daher hier Sache der Behörde gewesen, eine Feststellung darüber zu treffen, ob der vom Besch behauptete Hustenanfall bei Ablegung der Atemluftprobe tatsächlich aufgetreten ist, um so die Beurteilung zu ermöglichen, ob dem Besch die Ablegung dieser Atemluftprobe objektiv möglich gewesen wäre).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180059.X01

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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