RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0055

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Unter Erfolgsdelikt ist nur ein solcher zu verstehen, bei dem der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Innerhalb des Verwaltungsstrafrechtes sind dafür Beispiele die ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Unterlassung der Hilfeleistung und der Verständigung, wenn eine Person verletzt worden ist: die ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Unterlassung der Verständigung, wenn ein Vermögensschaden eingetreten ist, die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Schlagworte

Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180055.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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