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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Unter Erfolgsdelikt ist nur ein solcher zu verstehen, bei dem der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Innerhalb des Verwaltungsstrafrechtes sind dafür Beispiele die ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Unterlassung der Hilfeleistung und der Verständigung, wenn eine Person verletzt worden ist: die ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Unterlassung der Verständigung, wenn ein Vermögensschaden eingetreten ist, die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
Schlagworte
LenkerauskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180055.X03Im RIS seit
12.06.2001