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L64053 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene LebensmittelkontrolleNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Nach dem FleischUG ist für den Landeshauptmann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst, daher kann gegen bloße Säumnis des Landeshauptmannes nicht unmittelbar Säumnisbeschwerde vor dem VwGH erhoben werden.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180091.X01Im RIS seit
08.10.2007Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010