RS Vwgh 1989/7/7 88/18/0218

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

§ 39 Abs 2 AVG trägt der Beh die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend auf. Die Ablehnung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist eine nur das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 63 Abs 2 AVG, gegen die eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Die behauptete Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme kann erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden. Der VwGH hat die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gegebenenfalls als Verfahrensmangel wahrzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelBeweismittelVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180218.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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