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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 39 Abs 2 AVG trägt der Beh die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend auf. Die Ablehnung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist eine nur das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 63 Abs 2 AVG, gegen die eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Die behauptete Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme kann erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden. Der VwGH hat die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gegebenenfalls als Verfahrensmangel wahrzunehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelBeweismittelVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180218.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012