RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0069

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Erteilung einer unrichtigen Auskunft ist zwar auch nach der 10. KFG-Novelle der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (Hinweis E 23.12.1987, 87/18/0117), doch muss die Behörde im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) begründen, warum sie von der Erteilung einer unrichtigen Auskunft ausgegangen ist (hier: hätte daher die Behörde in der Begründung des Berufungsbescheides darlegen müssen, warum sie die in der Beantwortung der Aufforderung gemachte Mitteilung, "dass sich das gegenständliche Fahrzeug zu dem in der Anfrage genannten Zeitpunkt nicht an dem dort genannten Ort befunden hat", für unrichtig hält).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180069.X03

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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