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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Erteilung einer unrichtigen Auskunft ist zwar auch nach der 10. KFG-Novelle der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (Hinweis E 23.12.1987, 87/18/0117), doch muss die Behörde im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) begründen, warum sie von der Erteilung einer unrichtigen Auskunft ausgegangen ist (hier: hätte daher die Behörde in der Begründung des Berufungsbescheides darlegen müssen, warum sie die in der Beantwortung der Aufforderung gemachte Mitteilung, "dass sich das gegenständliche Fahrzeug zu dem in der Anfrage genannten Zeitpunkt nicht an dem dort genannten Ort befunden hat", für unrichtig hält).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180069.X03Im RIS seit
08.10.2007