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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine Meldung an die nächste Polizeidienststelle darf (bei fehlendem Identitätsnachweis) nur dann unterbleiben, wenn der (wirksame) Verzicht auf weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall so eindeutig ist, daß insoweit keine Zweifel bestehen können. Mit der bloßen Bezahlung des zunächst bekannten Schadens ist es nicht getan.
Schlagworte
MeldepflichtIdentitätsnachweisRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020062.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011