RS Vwgh 1989/7/7 89/02/0062

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Meldung an die nächste Polizeidienststelle darf (bei fehlendem Identitätsnachweis) nur dann unterbleiben, wenn der (wirksame) Verzicht auf weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall so eindeutig ist, daß insoweit keine Zweifel bestehen können. Mit der bloßen Bezahlung des zunächst bekannten Schadens ist es nicht getan.

Schlagworte

MeldepflichtIdentitätsnachweisRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020062.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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