RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0069

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Ist die vorliegende "Aktkopie" der dem Zulassungsbesitzer zugestellten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers unterfertigt worden, dann ist vom Vorliegen einer genehmigten Urschrift auszugehen (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029, E 26.5.1989, 89/18/0036).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180069.X01

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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