RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0034

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §43 Abs4 litb;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Zulassungsbesitzer wegen Unterlassung der Abmeldung seines Fahrzeuges bestraft, dann kann es dahingestellt bleiben, ob dem Zulassungsbesitzer DIE ZULASSUNG DES KFZ VOM VERKEHRSAMT DES NEUEN WOHNSITZES VERWEIGERT WURDE uzw auch deshalb, weil dieses Ereignis nach dem der Bestrafung zu Grunde liegenden Tatzeitpunkt stattgefunden hat und sohin für die Frage des Verschuldens an der zur Last gelegten Tat nicht von Bedeutung gewesen sein kann.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180034.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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