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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §43 Abs4 litb;Rechtssatz
Wird der Zulassungsbesitzer wegen Unterlassung der Abmeldung seines Fahrzeuges bestraft, dann kann es dahingestellt bleiben, ob dem Zulassungsbesitzer DIE ZULASSUNG DES KFZ VOM VERKEHRSAMT DES NEUEN WOHNSITZES VERWEIGERT WURDE uzw auch deshalb, weil dieses Ereignis nach dem der Bestrafung zu Grunde liegenden Tatzeitpunkt stattgefunden hat und sohin für die Frage des Verschuldens an der zur Last gelegten Tat nicht von Bedeutung gewesen sein kann.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180034.X06Im RIS seit
11.07.2001