RS Vwgh 1989/7/7 89/02/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 1961 §18 Abs1;
EisbKrV 1961 §18 Abs2;
EisbKrV 1961 §18 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der Sinn des § 18 Abs 1 EisbKrV liegt allein darin, durch eine Pflicht des Straßenbenützers zu gewährleisten, dass dem nachfolgend normierten Gebot des "Anhaltens" entsprochen werden kann. Für ein getrenntes Tatbild des "Nicht-Achtens" entsprechend dem § 18 Abs 1 EisbKrV und damit eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung bleibt daher kein Raum (Hinweis E 18.11.1983, 83/02/0080).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020060.X01

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten