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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EisbKrV 1961 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Sinn des § 18 Abs 1 EisbKrV liegt allein darin, durch eine Pflicht des Straßenbenützers zu gewährleisten, dass dem nachfolgend normierten Gebot des "Anhaltens" entsprochen werden kann. Für ein getrenntes Tatbild des "Nicht-Achtens" entsprechend dem § 18 Abs 1 EisbKrV und damit eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung bleibt daher kein Raum (Hinweis E 18.11.1983, 83/02/0080).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020060.X01Im RIS seit
20.12.2006