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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Berufung: "Gegen das Straferkenntnis der BH Bregenz vom 28.10.1988, ... erhebe ich innert offener Frist Berufung. Das bezeichnete Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Es ist rechtswidrig. Ich stelle die Anträge, meiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen", wurde mit Recht wegen des Mangels eines begründeten Antrages als unzulässig zurückgewiesen. An diesem Mangel eines begründeten Berufungsantrages vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Besch im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, worin er sich durch die dem Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung beschwert erachtet, weil das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Aus der bloßen Erklärung, dass das Straferkenntnis rechtswidrig sei, kann nicht abgeleitet werden, dass eine allenfalls vorher gegebene Begründung auch als solche für die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses angesehen werden müsse.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180085.X02Im RIS seit
15.01.2008