RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0085

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Berufung: "Gegen das Straferkenntnis der BH Bregenz vom 28.10.1988, ... erhebe ich innert offener Frist Berufung. Das bezeichnete Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Es ist rechtswidrig. Ich stelle die Anträge, meiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen", wurde mit Recht wegen des Mangels eines begründeten Antrages als unzulässig zurückgewiesen. An diesem Mangel eines begründeten Berufungsantrages vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Besch im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, worin er sich durch die dem Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung beschwert erachtet, weil das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Aus der bloßen Erklärung, dass das Straferkenntnis rechtswidrig sei, kann nicht abgeleitet werden, dass eine allenfalls vorher gegebene Begründung auch als solche für die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses angesehen werden müsse.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180085.X02

Im RIS seit

15.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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