Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 14/31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 2007, Zl. 147.491/2/III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Nach den insoweit in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides strebt der bereits volljährige Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Adoptivmutter L. J., an. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Adoptivmutter des Beschwerdeführers nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge und es daher "sehr wahrscheinlich" sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde (§ 11 Abs. 2 Z. 4 NAG).
Da nach den eingangs erwähnten unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde von einer Gewährung von Unterhalt durch die Adoptivmutter des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist dieser Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin. Darin gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Beschluss vom 17. Juni 2008, Zl. 2008/22/0099, zu Grunde lag.
In sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung des angeführten Beschlusses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen.
Wien, am 28. August 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220314.X00Im RIS seit
05.11.2008Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012