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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die Berufungsbehörde nicht darzutun vermochte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter gleichzeitiger Anordnung einer mündlichen Verhandlung gegeben waren, vielmehr der Verdacht besteht, dass der Berufungsbescheid nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des § 51 Abs 5 VStG einzuhalten (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180015.X06Im RIS seit
11.07.2001