RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0015

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Berufungsbehörde nicht darzutun vermochte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter gleichzeitiger Anordnung einer mündlichen Verhandlung gegeben waren, vielmehr der Verdacht besteht, dass der Berufungsbescheid nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des § 51 Abs 5 VStG einzuhalten (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180015.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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