Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Aus § 4 Abs 1 lit a StVO ergibt sich für den Fahrzeuglenker die Verpflichtung, nach einem unfallsbedingten Ausrollen des Fahrzeuges zur Unfallstelle zurückzukehren, um sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls zu überzeugen. Ein kurzer Blick zurück - ohne aus dem Fahrzeug auszusteigen - erfüllt diese Verpflichtung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X10Im RIS seit
03.01.2005Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018